Als Privatkopie wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung bezeichnet.
Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. "Zweiter Korb"). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. [1] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde insoweit geändert, als Privatkopien nicht mehr nur von "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen" verboten sind, sondern auch von "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen". Da man im Internet meist nicht überprüfen kann, ob eine Datei rechtmäßig angeboten wird oder nicht, wird teilweise davon ausgegangen, dass die Einschränkung kaum Relevanz hat. Klarheit wird hier erst durch Gerichtsurteile oder möglicherweise eine erneute Gesetzesänderung kommen.
Private Verwendung [Bearbeiten]
Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen.[2] Die Weitergabe an Dritte ist zwar zulässig, Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weiter gegeben werden.
Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.[3]
Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen, als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden.
Technische Schutzmaßnahmen [Bearbeiten]
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG (DE) bzw. § 90c (AT) die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat. Danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.
Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.
Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht.[10] Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt.[11]