Das nenn ich mal nen Angebot!

  • soo...wusste nich, wo ich das sonnst hinposten sollte...


    WOW!...das iss ma nen angebot!...da söbert man so durch die GW homepage, weil man was lucken will, und sieht zufällig, dass ein Modell nicht mit dem richtigen Preis versehen ist.


    und wenn man dem Link folgt steht weiterhin der falsche Preis..auch, als ichs mir schink lassn wollte hat sich nichts an dem Mega-Angebot geändert^^....bestellt hab ich zwar trotzdem nicht, weil ich damit rechne, dass da doch ne Rechnung kommt...aber schaut selbst...
    (der Screene iss um ca 23 Uhr am Dienstag (21.4.2009 also heute) endstanden...


    Warhammer:


    Echsenmenschen: 2500Pkts


    Chaoskrieger: 12000Pkts




    Warhammer 40K:


    Imperiale Armee: 2500Pkts


    Grey Knights: 2000Pkts

  • hättest dir schicken lassen sollen weil sie ihn verkaufen müssen wie sie ihn "ausschildern"
    dürfen keine nachrechnung stellen deren fehler hättest ein schnäppchen gemacht!!!

    Kniet nieder ihr niederen Völker

  • mist mir fällt jetz grad ers auf, dass man das "Preis: 0,00€" nicht richtich lesen kann...^^...aber ich glaub man erkennt, dass da nur 3 zahlen statt 4 stehen^^....


    PS: mhh...muss dann ma guckln, ob das "Angebot" immernoch gild

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  • Zitat

    hättest dir schicken lassen sollen weil sie ihn verkaufen müssen wie sie ihn "ausschildern"
    dürfen keine nachrechnung stellen deren fehler hättest ein schnäppchen gemacht!!!


    Nein, das ist ziemlich sicher nicht so. Sie hätten dir aller Wahrscheilichkeit den Panzer für den normalen Preis geschickt.
    Hättest du dich dann samt Screenshot beschwert, hätten sie die Ware zurücknehmen und den Kaufvertrag aufgrund ihres eigenen
    Fehlers revidieren müssen.

  • Der Kaufrpeis auf der Homepage ist kein konkretes Angebot i.S.e. Willenserklärung sondern viellmehr eine invitatio ad offerendum: Eine Einladung ein Angebot zu machen, dieses wird nach § 241 II BGB nach Treu und Glauben so gedeutet, dass du einen Leman Russ zum Marktüblichen Preis (ist nicht 0€ 8) ) ordern willst. Sorry Jungs, der Traum wird nix!

  • mitlerweile steht auch wieder der richtige Preis (35 Euro) auf der HP

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  • Tja, ich hab meine 3 Leman Russ für 0 Euro bekommen... Rechnung wurde schon abgebucht (50 Euro für den Armeekoffer den ich mitbestellt hab) und 3 x 0,00 Euro für 3 x Leman Russ... 8)


    Es ist tatsächlich so dass der Preis von 0,00 Euro gilt (wohlgemerkt nur im Internet) solange das Produkt nirgends anders ausgepreist ist und am Ende, wenn man die Order bestätigt, immer noch der gleiche Preis steht. Das ist so als würde man bei eBay aus versehen für 100 statt 100 000 Euro auspreisen - wenn es jemand kauft, dann muss man den Artikel zum ausgeschriebenen Preis rausrücken. Das Internet ist gnadenlos =)

    You have ruled this Galaxy for ten thousand years.
    Yet have little of account, to show for your efforts.
    Order. Unity. Obediance.
    We taught the Galaxy these Things.

    And shall do so again.
    XV XII XIV VI XII I

  • Bitte nichts über unser Rechtssystem posten, wenn man keine Ahnung hat!!! ^^



    Also, so sieht unser Rechtssystem zu folgenden Punkt aus, auf Wunsch kann ich auch gerne den Paragraphen herraus suchen:


    Sollte es zu einer falschen Ausschreibung eines Preises kommen (im Internet, wie in einem Geschäft), durch ein Fehler des Verkäufers, Besitzers. Sind sie nicht dazu verpflichtet diesen Preis einzuhalten. Sie brauchen nicht den ausgeschriebenen Preis ändern, gleiches gilt für eine Preiserhöhung, selbst wenn der neue Preis noch nicht ausgeschrieben sein, kann der Ladeninhaber jeder Zeit den Preis erhöhen. (Die Preise sind nur für die Kundenoritierung da).


    Heißt das das man nie auf den alten Preis bestehen kann? Nein, man kann darauf bestehen, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
    1. Man hat den Vertrag bestätigt bekommen, mündlich, oder schriftlich
    2. Die Rechnung ist herraus gegangen, der Ladeninhaber hat die Ware verschickt, die Ware ist bezahlt. (Also nachträglich kann aus diesem Grund der verkäufer dann nicht mehr zurück drehten. Er muss den Fehler sobald er ihn bemerkt beseitigen.)



    Was ist ein Vertrag?
    Jede Handlung in der man für etwas etwas hergibt ist ein Vertrag. Du schließt mit einen kauf eines Brötchens ein Vertrag, auch wenn es nur 0,20€ kostet.


    Warum gibt es die Regel mit den Preisänderung des Händlers?
    Da es immer wieder einmal vorgekommen ist das ein Betrüger die Preise geändert und gefälscht hat. Nachfolgende Kunden dieses Angebot gesehen haben und es kaufen wollten, an der Kasse dann aber den richtigen Preis erfahren haben und der Verkäufer zu recht nicht gewillt war nur den falschen Preis zu kassieren.
    Ein weiterer Grund dafür ist das der Verkäufer fälschlicher Weise einen falschen Preis angegeben hat, der aber unter seinen Verkaufspreis liegt und er deshalb das fehlende Geld aus eigener Kasse für die Ware bezahlen müsste.



    PS. Sollte der Verkäufer den Preis gegen eure Gunsten ändern, könnt ihr trotzdem meistens noch mit ihm handeln... 8)


    Gruß

  • Nein Tribun dich meinte ich nicht! Deine Post gibt ja keine andere Ergebnisse in diesen Fall als meine an. Und sehe in deiner Post auch keinen Fehler den du hinsichtlich des Problems zu unseren Rechtssystem gemacht hast. Ich wollte nur noch einmal in ganz einfachen Worten wieder geben wie wir dieses Gesetz zu deuten haben... ^^


    Mit meinen Satz, wer keine Ahnung hat... War z.B. Prinz von Hoeth gemeint. Bitte mir nicht böse sein! Aber du hast stuß erzählt! ^^



    Gruß


  • Mit meinen Satz, wer keine Ahnung hat... War z.B. Prinz von Hoeth gemeint. Bitte mir nicht böse sein! Aber du hast stuß erzählt! ^^



    Gruß


    Bin nicht böse
    hab an schmarn verzählt und wurde berichtig das nächste mal weiß ich besser
    is doch gut das es hier passiert als in einem direckten gespräch wo es weit aus
    peinlicher sein könnte
    also eher danke
    sehe mein fehler ein :O

    Kniet nieder ihr niederen Völker

  • Bin nicht böse
    hab an schmarn verzählt und wurde berichtig das nächste mal weiß ich besser
    is doch gut das es hier passiert als in einem direckten gespräch wo es weit aus
    peinlicher sein könnte
    also eher danke
    sehe mein fehler ein :O


    Na dann sind wir ja zufrieden, dafür gibt es ja auch Foren dass man was fragt und dann geholfen wird. ;)

  • hättest dir schicken lassen sollen weil sie ihn verkaufen müssen wie sie ihn "ausschildern"
    dürfen keine nachrechnung stellen deren fehler hättest ein schnäppchen gemacht!!!


    Falsch, preise welche falsch ausgestellt sind müssen sofern der preis nicht gross vom richtigen hauptpreis bezahlt werden. bsp. kostet etwas 100 euro, und wird für 10 euro ausgestellt,
    fehler wird bemerkt, dann muss man das produkt nicht für 10 euro verkaufen.


    Bei 90 euro ist es dann schon komplizierter, kann man darauf bestehen, muss aber nicht funktionieren, bzw. hat man keine chance da billiger davon zu kommen.

    Ich: "Ich spiele Warhammer".
    Ein Dödel: "Was du siehst nicht aus wie ein Nerd!"
    Ich: "Wieso Nerd, bei uns im Kraftsport Studio, haben wir etliche Warhammer Spieler"


    Ich spiele einen Zwerg, von der Statur, klein, breit, stark, und mit einem Bauch, so wie ich ;)
    _________________________


    Zwergen Armee


    2000 Punkte Zwerge bemalt
    In bearbeitung Zwerge bis 3000 Punkte bemalt


    Chaoskrieger
    15 punkte bemalt (barbar und chaoshund ;)
    In bearbeitung 2000 punkte chaoskrieger
    ________________________

  • kami

    Wollte jetzt nicht auf die Feinheiten eingehen. Aber schon ab 10€ unterschied wird es als Fehler gewertet. Die Gesetzes spanne welche du ansprichst sagt einfach ausgedrückt aus: Sollte ein Preis, feststehen, z.B. bei einer uvp. ist dem Verkäufer nicht zuzustehen bei größere Nachfrage von einem Kunden auf den anderen den Preis zu erhöhen, ohne dies auszuschreiben. d.h. im Klartext auch bei deinen 10€ unterschied sind sie nicht verpflichtet unter dem Angebot, oder den Fehler zu leiden. Sollte der Kunde auf den alten Preis bestehen, kann er versuchen dies einzuklagen. Wegen dam großen Aufwand ist davon aber abzuraten, genauso ist es fraglich ob der Käufer mit der Klage nur die geringsten Aussichten auf eine Chance haben. (Aber hierbei gilt umso weniger Prozent unterschied umso sicherer ist es das sie durch kommen. Ist z.B. ein 20€ teures Gerät um 5€ falsch geschildert (also 15€) stehen die Chancen die Klage zu gewinnen recht niedrig, im Gegensatz wenn es in der Klage um ein 1000€ teures Gerät das um 5€ falsch ausgeschildert ist (also 995€).


    Freut mich das du es so auffast!



    mfg.
    glorin

  • Kami hat nicht ganz unrecht... zumindest wenn der Fall unter schweizerisches Recht fallen würde (was er aber nicht tut :D ).


    Bei uns in der Schweiz ist die Rechtslage diesbezüglich etwas anders als bei euch in der EU. Eine Preisabweichung muss im Fall, dass sie wesentlich ist, korrigiert werden und die Offerte ist in diesem Fall nichtig. Im Fall, dass sie unwesentlich ist muss der Verkäufer das Produkt jedoch zum falsch angegebenen Preis verkaufen. Die Wesentlichkeit eines Irrtums wird dabei nicht genau definiert. Nach gängiger Gerichtspraxis liegt diese jedoch zwischen 10% und 20% Abweichung vom Offertpreis.


    Allerdings wäre eine Preisangabe im Internet oder auch in einem Katalog eh nicht rechtskräftig. Sie würde erst rechtskräftig, wenn der Preis in einem Vertrag schriftlich oder mündlich festgehalten wäre, womit eine konkrete und rechtskräftige Offerte vorliegen würde. Dies ist hier allerdings wohl kaum der Fall, ausser natürlich im Fall, der von Shurion beschrieben wurde.


    Allerdings würde sich Shurion des Tatbestandes der Vorenthaltung von Informationen gegenüber der anderen Vertragpartei schuldig machen, womit der Vertrag, nach schweizerischem Recht, durch den Online-Shop anfechtbar wäre und es bestünde unter Umständen sogar die Möglichkeit, Shurion wegen versuchter oder vollzogener mutwilliger Täuschung, unter Umständen sogar in Tateinheit mit mutwilligem Betrug, strafrechtlich zu belangen. Nach eidgenössischem Recht, wäre er nämlich verpflichtet, GW auf deren Fehler hinzuweisen. Ziemlich üble Praxis :D ...


    Schlussendlich ist dies allerdings komplett irrelevant, da der Gerichtsstand des GW Onlineshops nicht in der Schweiz sondern in Deutschland liegt und somit unter EU-Recht und nicht unter das eidegnössische Zivilrecht fällt (noch mal Glück gehabt, Shurion ;) ).


    Das Ganze hier könnt ihr wenn ihr wollt gerne nachschlagen. Steht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch im Teil des Obligationenrechts, Kapitel Kaufvertrag. Müsste so um §530 rum sein. Der Teil mit der Anfechtbarkeit des Vertrages steht im OR §19 und der Teil mit der Nichtigkeit OR §20. Das Strafgesetzbuch habe ich gerade nicht zur Hand... kanns aber gerne mal nachschlagen... falls das tatsächlich jemanden interessieren sollte (was ich mal nicht annehme 8) ).

    Bretonen: 4'500 Punkte
    Orks: 2'500 Punkte
    Krieger des Chaos: 2'500 Punkte
    ---
    Eldar: 750 Punkte

  • Grzknack wären es deutsche Gesetze würden mich die Paragraphen schon interessieren, da es aber Schweizerische sind, halte ich sie momentan für mich nicht alzu wichtig! ^^ (Kann aber gar nicht verstehen warum ausgerechnet die Schweiz eher in diese Richtung tendiert. Es wird zwar ähnlich wie in Deutschland gehandet. Aber mich erstaunt die strenge der Schweiz. Hätte eher geklaubt das dort die Gesetze leicht "freundlicher" ausgelgt wären, bzw. nicht so streng, genau genommen anders streng! ^^)



    mfg.
    glorin

  • Naja, strenger sind die CH-Gesetze nicht. Wie gesagt, man müsste für eine strafrechtliche Verfolgung erst mal die Vorsätzlichkeit nachweisen, was unter den meisten Umständen wohl gar nicht so einfach ist.


    Allerdings wäre eben die Vorsätzlichkeit hier klar gegeben. Nicht zuletzt weil man bei der Bestellung im GW-Onlineshop die Rechnung zur Kontrolle mehrmals vor Augen hat (zuerst bei der Bestellung, dann im Warenkorb und zuletzt in der Bestätigungs-E-Mail). Man könnte in diesem Fall hächstens noch auf Fahrlässigkeit plädieren. Ich denke aber, dass die mutwillige, wenn auch nicht zwangsläufig böswillige, Ausnutzung dieser Situation hier klar aufgezeigt wird.


    Ich denke mal, bei einem solch kleinen Betrag (Euro 105.- = ca. Fr. 160.-) würde man das sicherlich aussergerichtlich klären. Ansonsten käme das viel zu teuer und der Prozess würde für den Verkäufer (hier GW) viel zu viel - unter Umständen negative - Publicity bedeuten.


    Ich persönlich habe den Eindruck, dass das schweizerische Recht hier aber grundsätzlich weniger hart ist als das Deutsche. Wie gesagt, eine falsche Offerte kann bei uns unter Umständen trotz des Fehlers bindend sein und der Käufer kann sogar darauf bestehen, den Artikel zum falschen, Preis zu erhalten (Verhältnismässigkeit vorausgesetzt - wie gesagt). In der Praxis würden die meisten Verkäufer hier bei kleinen Fehlern (+/- 10%) kulant reagieren. Nicht zu letzt um den Kunden nicht zu verärgern und um sich längere Diskussionen zu ersparen. Ich weiss von einer Komilitonin, die in einem Kleiderladen jobbt sogar, dass bei ihnen die Konzerninterne Weisung diesbezüglich wäre, dass die angeschriebenen Preise immer gelten. Frei nach dem Motto: "lieber ein glücklicher Kunde der es weiter erzählt, als ein unglücklicher, der es ebenfalls weitererzählt". Bei einem Onlineshop macht dies allerdings kaum Sinn und eine Preisermässigung um 100% ist auch kaum zu übersehen.


    Ich persönlich gebe zwar zu, dass ich mit GW überhaupt kein Mitleid habe, dass die hier abkassiert wurden (sorry, aber wenn die die Preise nicht richtig anschreiben und dann auch noch die Rechnungen falsch ausstellen funktioniert deren Buchhalteung überhaupt nicht), aber ich wäre trotzdem vorsichtig mit solchen Aktionen, das kann ordentlich in die Hose gehen. Ich würde mich auf jeden Fall nicht wundern, wenn da bei dem einen oder anderen, der hier zugeschlagen hat, doch noch eine Rechnung anflattern würde. Irgendwann werden die ja wohl auch gemerkt haben, dass da was faul war und dann noch nachprüfen, wer in der besagten Zeitspanne den besagten Artikel bestellt hat, ist mit einer vernünftigen Buchhaltungs-Sotware das kleinste Problem.

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  • Zitat

    Naja, strenger sind die CH-Gesetze nicht. Wie gesagt, man müsste für
    eine strafrechtliche Verfolgung erst mal die Vorsätzlichkeit
    nachweisen, was unter den meisten Umständen wohl gar nicht so einfach
    ist.

    Ich würde sie sogar teilweiße als weniger streng, als bei uns bezeichnen... :)



    Aber alle von dir aufgezählten Möglichkeiten sind bei uns in Deutschland auch möglich. Nur nicht sobald ein Vertrag zustande gekommen ist, sei er auch nur durch ein beauftragten Mitarbeiter (in diesem Fall der Computer), das der Shopinhaber einen neuen Vertrag wegen eines Fehlers seiner seits aufstellen darf und dabei ohne die Einwilligung von dem Kunden den alten Vertrag als ungültig zu erklären. Sei es auch über das Gericht. Die einzige Möglichkeit den Vertrag rückgängig zu machen, von Seiten des Verkäufers, wäre ihn zu wiederrufen. (Möglichkeiten wären hier für das z.B. ein nicht autosierter Mitarbeiter den Vertrag abgeschlossen hat.)


    Natürlich, kann auch der Shopinhaber wegen Betruges, oder verheimlichungen Informationen klagen. Hierbei stellt sich nur das Risiko das der Kunde zwar Bestraft werden könnte wegen seines Vergehens, aber nicht unbedingt der Vertrag deswegen rückgängig gemacht würde.
    Somit hätte der Verkäufer nur einen wütenden Kunden hinzugewonnen.
    Ausserdem ist es fraglich ob ein Richter überhaupt der Anschuldigung des Verkäufers recht gibt. Bei so kleinen Fällen ist dies teilweiße mehr als fraglich.
    Bevor der Kunde aber noch zu einer Buße veruteilt wird, kann der Verteitiger meistens noch auf Unwissenheit plädieren. (Danach ist es sehr schwierig den Kunden noch zu verurteilen. Auch wenn der Vertrag noch geändert werden könnte.)




    mfg.
    glorin