Klassenkonferenz

  • Ich habe heute in der 1. großen Pause einen kleinen Silvesterböller angezündet :mauer: . Eine Lehrerin kam und ich habe gesagt das ich das war, sie hat mich mit zum Schulleiter genommen.
    Der Schulleiter war sauer und hat mich für den Rest des Tages suspendiert (ich musste allerdings bevor ich nachhause musste noch 1 1/2 Stunden im Krankenzimmer bleiben).Dazu bekommen ich noch meine 1.Klassenkonferenz.


    Ich bin 14 Jahre (8.Klasse,Gymnasium) :patsch:


    :( Welche Bestrafungen könnten mich erwarten? :(

  • Also ich denke auch nicht das nochmal suspendiert wirst oder gar von
    der schule fliegst aber mit 1-2 stunden nachsitzen musst du rechnen denke ich :(

    4000 Punkte Dawi
    2500 Punkte Grünzeug
    2250 Punkte Dämonen
    2000 Punkte Oger
    1500 Punkte KdC


    Freebooters Fate : Piraten geplant

  • Ich antworte jetzt mal als Lehrer. ;)


    Also:
    Pyrotechnische Erzeugnisse mitzubringen dürfte in jeder Schul-/Hausordnung in Deutschland verboten sein.


    Die Frage ist, ob Du schon häufiger auffällig warst oder das die erste 'Tat' von Dir ist.
    Da niemand verletzt wurde wurde dein 'Streich' wohl auch nicht zur Anzeige gebracht (@Polizei)?


    Das Lehrer und Schulleiter so streng reagieren dürfte zum guten Teil zur Abschreckung geschehen, denn Pyrotechnik ist wirklich (echt!, tatsächlich!, glaub's mir!) gefährlich, Böller in geschlossenen Räumen schon allein wegen des hohen Schalldruckes der zur Vertäubung des Gehörs führen kann bis zum Trommelfellriss.


    Die Klassenkonferenz besteht (normalerweise) aus allen Lehrern, die in der Klasse unterrichten, den Elternvertretern sowie den Schülervertretern. Letztere werden aber (illegalerweise) oft nicht eingeladen. Wenn es zu Disziplinarmaßnahmen kommen soll, ist die Rechtsgrundlage §82 des Hessischen Schulgesetzes, wo Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen aufgelistet sind.
    Von einem pädagogischen Einwirkgespräch geht es dann über tageweise suspendierung vom Unterricht bis hin zu einem Verweis von der Schule (Beendigung des Schulverhältnisses und (Zwangs-)Wechsel an eine andere Schule.


    Letzteres wird aber in der Regel nur dann angewendet, 'wenn sich die Lehrer nicht mehr anders zu helfen wissen'.
    Du kannst davon ausgehen: Eigentlich möchte man Dich als Schüler behalten und Dich dazu 'erziehen', dass Du Dich an deie Regeln hältst und keine Mitschüler in Gefahr bringst.


    Meine Prognose für die Klassenkonferenz wäre:
    1.) Der Schulleiter/Klassenlehrer/Vorsitzende der Klassenkonferenz 'ächtet Deine tat' = er sagt, wie gefährlich das war und dass alle Glück gehabt haben, dass keiner verletzt wurde.
    2.) Deine Eltern werden mit strengen Blicken und Worten dahin gebracht, dafür zu sorgen, dass Du hoch und heilig verprichst sowas (oder ähnliches) nie wieder zu tun.
    3.) Du wirst wohl keine schlimme Strafe bekommen, denn - mal ehrlich - schlimme Strafen haben wir Lehrer für Euch Schüler seit Abschaffung der Prügelstrafe und dem verbot von entehrenden Strafen (Stichwort: Eselsmütze) doch nicht mehr wirklich. Vielleicht musst Du ein paar Pausen lang dem Hausmeister helfen, Müll auf dem Schulhof aufzusammeln, was in meiner Schulzeit (1970-1990) die 'beliebteste' Strafe war.
    4.) Du erhältst 'Bewährungf', was sovieol heißt, die Lehrer werden darauf achten, dass Du in der nächsten Zeit nicht noch solche 'Streiche' machst.
    5.) Es wird Gras über die Sache wachsen und Ihr habt Euch alle wieder lieb.


    Falls es bei Euch keine Noten für 'Betragen' gibt, darfst Du auch nicht durch schlechte Noten bestraft werden.


    Es folgt ein Ausschnitt aus dem hessischen Schulgesetz.


    § 82
    Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
    (1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen.


    (2) Ordnungsmaßnahmen sind
    1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,
    2. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
    vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Woc
    4.Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,
    5.vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,
    6.Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,
    7.Verweisung von der besuchten Schule.


    Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 2 bis 5 können als pädagogische Maßnahme vorher schriftlich angedroht werden. Ordnungsmaßnahmen nach Nr. 6 und 7 sind vorher schriftlich anzudrohen; von der vorherigen Androhung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies den Umständen des Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers nicht mehr angemessen ist.
    (3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.
    (4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn


    1. die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben,


    2.der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.


    (5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.


    (6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt.


    (7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.


    (8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen, wenn


    1. die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder
    2. durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.
    Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt.


    (9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 1 trifft
    1.die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen der


    a)Nr. 1 auf Antrag einer Lehrkraft,
    b)Nr. 2 bis 5 auf Antrag der Klassenkonferenz,


    2. im Übrigen die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Klassenkonferenz.
    Die Androhung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 sind die Schülerin oder der Schüler und, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die Eltern in den Grenzen des § 72 Abs. 4 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7, eine Erziehungsvereinbarung nach § 100 Abs. 2 geschlossen werden.


    (10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.


    (11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.


    "Machen" ist eigentlich wie "Wollen" - nur krasser!

  • @ Antraker 1. Du hast dir echt Mühe gegeben.Danke.
    2.Der Böller wurde auf der Wiese gezündet. 3.Mir ist vor ein paar Monaten ausversehen eine Stinkbombe geplatzt(gab nur einen Tadel).

  • Was ist denn ein Böller in diesem konkreten Fall? Es gibt immerhin feuerwerk daß man erst ab 18 haben darf, dann gibts da noch die, die man schon eher loslassen darf, die gibts auch das ganze Jahr. Zählt solches kleinfeuerwerk überhaubt zu Pyrotechnik?


    Grundsätzlich stellt sich auch die Frage, warum muss man so nen Blödsinn in der Schule machen? Ich will nicht sagen, wir hätten keinen Blödsinn gemacht, aber immerhin haben wir nur solchen Blödsinn gemacht der keine ernsten konsequenzen haben konnte. Und ein Böller ist viel zu auffällig als das er zu den unentdecken Blödsinn gehören würde.


    Bei uns hatten damals auch irgendwelche Hirnis was angefackelt auf dem Hof, das gab außer nem kleinen Brandfleck auch nichts weiter, die durften dann aber ne ganze Wochelang nach der Hofpause Müll auflesen auf dem Schulhof.

    1926-286376e4.jpg


    Für die Kanonen von Karak Barag!


    In jedem Maschinist steckt ein kleiner Grimmrog.


    Die OK hat KEINE Autotreffer.


    Wer im Spiel die Beherrschung verliert, den beherrscht das Spiel.

  • Ich denke, deine Absicht dahinter ist auch relevant. Wolltest du zur Erheiterung beitragen, wolltest du das schulische Arbeitsklima stören oder war es als gezielter Angriff auf eine oder mehrere Personen geplant?

  • also ich bin in seiner klasse und da es in der pause war, war es auch nicht zum abhalten des unterrichts gedacht und da es von leuten entfernt war (n paar meter) und nur ein kleiner pyro-cracker auch nicht als anschhlag auf einzelne personen gedacht

    X( Ulthuan muss vernichtet werden X(

  • Jo, über derartiges wächst manchmal sehr schnell Gras... So albern es klingen mag, aber Lehrer regen sich auch nicht gern auf. Ich hab' in der 10. Klasse mal 'nen Overhead-Projektor (unabsichtlich) völlig zerstört (Tafel runtergezogen und druffgeknallt :O ), am nächsten Tag war das auch gegessen, musste nichtmal blechen (womit ich hier niemand ermutigen will, dergleichen zu tun!). Wirst' sehen, nach den Ferien sieht alles wieder in Ordung aus...

    "We shold forgive our enemies, but not before they are hanged."
    Heinrich Heine

    [b]Das Projekt 500er
    Necrons die Garde des Sepet-en-Ra (Der Herold der Abyss erhebt sich abermals...)
    Vampirfürsten, in Arbeit: die Frau, die Finsternis anzieht

  • Du bekommst Warhammer verbot ! lol

    Wieder Anfänger sucht Leute aus Düsseldorf und Umgebung !


    Erster Schritt 1000 Punkte Skaven :



    Das muß ich noch malen :


    Kriegsherr
    Warlorcktechniker
    2 Meutenbändiger
    Quiek Kopfjäger


    40 Klanratten mit Handwaffen
    20 Klanratten mit Speeren
    4 Rattenoger
    2 Warpflammenwerfer
    2 Giftwindmörser


    Das kaufe ich als nächstes : Grundbox Blutinsel und Kriegsherr Quiek Kopfjäger


    Ab Januar geht es los

  • Und wie ist die Geschichte ausgegangen? Hast du probleme bekommen? Bei mir an der Schule war es schon verboten, Hand in Hand zu sein :D Dafür sollte man schon zum Direktor :D Ein mal ist mir auch passiert, dass ich ein zu kürzes adidas Kleid anhatte... Ich wurde auch zum Direktor geschickt :D Böller waren also undenkbar! Böller sind aber relativ harmlos. Obwohl, wenn es im Hand explodiert, weiß ich nicht genau, ob es gefährlich ist :D

    Einmal editiert, zuletzt von Sesam ()

  • Das ist bei mir schon sehr lange her und deshalb weiß ich nicht mehr welches Kaliber der Böller hatte, aber allzu dick kann er nicht gewesen sein, ich war ja noch ein (kleines) Kind. Ich hatte jedenfalls tierische Schmerzen, meine Hand war krebsrot, gefühlstaub (trotz Schmerzen) und etwa doppelt so dick, wie meine andere. Das ging ein paar Tage so, dann wurde sie dunkelblau, dann grün/gelb und nach etwa 2 Wochen ging es wieder einigermaßen.


    Und ich meine, da hatte ich echtes Glück!


    Greetz
    Grobo

    GW-Kunde :arghs:

  • Klar, wnen du nen großen Böller in der Hand hälst, udn dann am Besten noch die hand zumachst, das hat schon so manchen einige Finger oder gar die ganze Hand gekostet. Aber wer Cool sein will muss das Risiko eben eingehen den Rest seines Lebens vielleicht als Depp dazustehen.

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